Rechtsanwälte Bottrop

Kostenersatz nur bei Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Eigentümer einer Eigentumswohnung bedarf für Veränderungen und Arbeiten am Sondereigentum der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Nimmt der Eigentümer ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft Reparaturarbeiten am Sondereigentum vor, so kann er die ihm entstandenen Kosten nicht von den übrigen Wohnungseigentümern ersetzt verlangen.

In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger auf seinem Balkon Fliesen angebracht. Als die Fliesen einige Jahre später brachen und der Estrich des Balkonbodens Schäden aufwies, entfernte er diese, um einen angeblich beeinträchtigten Wasserabfluss wiederherzustellen. Die Kosten der Arbeiten stellte er der Wohnungseigentümergemeinschaft in Rechnung, jedoch vergeblich.
Das Gericht entschied, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nur solche Kosten ersetzen muss, zu denen sie ausdrücklich ihre positive Zustimmung gegeben hat und demnach ein positiver Wille festgestellt werden kann. Insbesondere soll durch das Zustimmungserfordernis der Wohnungseigentümergemeinschaft sichergestellt werden, dass diese Möglichkeiten hat, alternative Sanierungsmöglichkeiten zu recherchieren und günstigere Sanierungsmethoden zu wählen, sei es in Form von Rabatten bei einer Gesamtsanierung des ganzen Wohnobjektes.
 
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil LG Frankfurt a M 2 13 S 151 13 vom 02.03.2016
Normen: BGB §§ 670, 683, 684, 812, 818
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