Rechtsanwälte Bottrop

Flüchtlingsunterkunft im Gewerbegebiet zulässig

Aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung ist die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten zulässig.

Aufgrund einer am 26.11.2014 neu in das Baugesetzbuch aufgenommenen Regelung ist die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten zulässig.

Vorab: In jüngster Zeit hat der Flüchtlingsstrom nach Deutschland deutlich zugenommen. Zahlreiche Kommunen sehen sich vor diesem Hintergrund mit der Frage einer adäquaten Unterbringung der Flüchtenden konfrontiert, zumal passende Quartiere fehlen und die Gemeinden teilweise ,,über Nacht'' davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie in den folgenden Tagen mehrere hundert Menschen aufnehmen müssen. Unter anderem in Köln, Dortmund oder Berlin mussten schon Turnhallen beschlagnahmt werden, um zumindest eine notdürftige Unterbringung zu gewährleisten.

In seiner aktuellen Entscheidung hat das OVG Münster nun festgestellt, dass die Unterbringung von Flüchtlingen auch in Gewerbegebieten zulässig ist, welche im Regelfall nicht für eine wohnliche Nutzung gedacht sind. Hintergrund der Entscheidung war das Ersuchen zweier Gewerbebetriebe um vorläufigen Rechtsschutz, welche in dem Aufstellen von zwei eingeschossigen Wohncontainern in ihrer Nachbarschaft eine rechtswidrige Errichtung erkennen wollten.

Das Gericht wies darauf hin, dass die neue Regelung des Baugesetzbuches unter bestimmten Voraussetzungen die Unterbringung von Flüchtlingen in Gewerbegebieten bis Ende 2019 zulässt. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt seien diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb das Ersuchen abzulehnen war.

Anmerkung: Der § 246 X BauGB nennt für die Flüchtlingsunterbringung in einem Gewerbegebiet die Voraussetzung, dass in dem Gewerbegebiet eine Nutzung zu sozialen Zwecken generell oder ausnahmsweise zulässig ist und dass die Unterbringung mit den nachbarlichen Interessen und öffentlichen Belangen vereinbar ist.
 
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil OVG NW 7 B 1343 14 vom 24.02.2015
Normen: § 246 X BauGB
[bns]

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