Rechtsanwälte Bottrop

Beim Filesharing keine Haftung für Mitbewohner

In einer Wohngemeinschaft kann der Hauptmieter nicht für Urheberrechtsverstöße der Mitbewohner zur Verantwortung gezogen werden.


Wohngemeinschaften sind ein weitverbreitetes Phänomen in Universitätsstädten. Den heimische Internetvertrag wird dabei regelmäßig von einem Bewohner abgeschlossen und dann von sämtlichen Mitbewohnern benutzt. Wie es sich aber verhält, wenn einer der Mitbewohner es mit den Regeln des Urheberrechts nicht so genau nimmt und ob den Vertragsinhaber in diesem Fall eine Haftung trifft, hatte kürzlich das Landgericht in Köln zu klären. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Hauptmieter seinem Untermieter den Internetanschluss fast vollständig überlassen

Das Landgericht gelangte zu der Erkenntnis, dass dem Vertragsinhaber kein Vorwurf für das Verhalten seines Mitbewohners zu machen ist. Insbesondere lehnte das Gericht eine Pflicht des Hauptmieters ab, seinen Mitbewohner auf eine ,,legale' Nutzung des Internets hinzuweisen, zumal auch keine Hinweise für Rechtsverstösse ersichtlich waren. Eine Kontrolle des Untermieters scheitert schon an dem Umstand, dass der Hauptmieter die Privatsphäre seines Mitbewohners zu achten hat.
 
Landgericht Köln, Urteil LG K 14 O 320 12 vom 14.03.2013
Normen: § 97 I UrhG
[bns]

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